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Vorabpauschale verstehen: Was 2026 wirklich anfällt

- Die Vorabpauschale ist eine fiktive Mindeststeuer auf thesaurierende Fonds und ETFs, die einmal jährlich anhand des Basiszinses berechnet wird. - Für das Jahr 2025, zahlbar Anfang 2026, liegt der Basiszins der Bundesbank bei 2,53 Prozent. Daraus ergibt sich eine Vorabpauschale

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Zusammenfassung

  • Die Vorabpauschale ist eine fiktive Mindeststeuer auf thesaurierende Fonds und ETFs, die einmal jährlich anhand des Basiszinses berechnet wird.
  • Für das Jahr 2025, zahlbar Anfang 2026, liegt der Basiszins der Bundesbank bei 2,53 Prozent. Daraus ergibt sich eine Vorabpauschale von rund 1,77 Prozent des Fondswerts am Jahresanfang.
  • Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person und Jahr deckt bei vielen Sparplänen die Vorabpauschale komplett ab, ein Freistellungsauftrag beim Broker schaltet den automatischen Abzug aus.

Was die Vorabpauschale eigentlich ist

Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden Fonds und ETFs in Deutschland einheitlich besteuert. Wer einen thesaurierenden ETF hält, der seine Erträge automatisch wieder anlegt statt sie auszuschütten, hat keine laufenden Ausschüttungen und damit lange Zeit keine Steuerzahlung. Das wollte der Gesetzgeber ausgleichen. Die Vorabpauschale soll eine Mindestbesteuerung sicherstellen, damit thesaurierende und ausschüttende ETFs steuerlich vergleichbar werden.

Konkret unterstellt die Vorabpauschale eine fiktive jährliche Ausschüttung in Höhe des sogenannten Basisertrags. Auf diesen Basisertrag wird Abgeltungssteuer fällig. Steigt der Fonds im Jahr nicht oder fällt sogar, entfällt die Vorabpauschale ganz oder reduziert sich. Die Steuer ist also eine Art Vorgriff auf später anfallende Kursgewinne, beim späteren Verkauf wird sie wieder verrechnet.

So wird die Vorabpauschale berechnet

Die Berechnung folgt einer festen Formel. Vier Bausteine sind nötig:

  1. Basiszins der Bundesbank, jährlich neu festgelegt
  2. Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
  3. Wertentwicklung des Fonds im Kalenderjahr
  4. Teilfreistellung je Fondstyp

Die Formel lautet im Kern: Basiszins mal 0,7 mal Fondswert am Jahresanfang, maximal aber die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds. Für Aktien-ETFs greift dann noch die 30-prozentige Teilfreistellung, sodass nur 70 Prozent des Basisertrags steuerlich angesetzt werden.

Für 2025, die Steuer wird Anfang 2026 abgebucht, hat das Bundesministerium der Finanzen einen Basiszins von 2,53 Prozent veröffentlicht. Multipliziert mit dem Faktor 0,7 ergibt sich ein Basisertrag von 1,771 Prozent des Fondswerts am Jahresanfang.

Beispiel 1: ETF-Sparplan mit 20.000 Euro Depotwert

Eine Sparerin hält einen thesaurierenden MSCI-World-ETF im Wert von 20.000 Euro zum 1. Januar 2025. Im Laufe des Jahres steigt der Fonds um 12 Prozent auf 22.400 Euro. So wird die Vorabpauschale berechnet:

Basisertrag fiktiv: 20.000 Euro mal 1,771 Prozent ergeben 354,20 Euro. Wertsteigerung tatsächlich: 2.400 Euro. Da die Wertsteigerung höher ist als der Basisertrag, wird der volle Basisertrag angesetzt. Es kommt die Teilfreistellung Aktien-ETF zum Tragen, also 30 Prozent freigestellt: 354,20 Euro mal 70 Prozent ergibt 247,94 Euro steuerpflichtige Vorabpauschale.

Auf diese 247,94 Euro fällt Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, zusammen rund 26,375 Prozent. Das ergibt 65,40 Euro Steuer. Da die Sparerin einen Freistellungsauftrag über 1.000 Euro beim Broker hat und die Vorabpauschale unter diesem Freibetrag liegt, behält sie die kompletten 65,40 Euro. Erst wenn andere Kapitalerträge im selben Jahr den Freibetrag aufgefressen haben, wird die Steuer tatsächlich abgezogen.

Beispiel 2: Großes Depot, Freibetrag reicht nicht

Ein Anleger hält einen weltweit anlegenden Aktien-ETF im Wert von 150.000 Euro am 1. Januar 2025. Der Fonds steigt im Jahr um 8 Prozent, also um 12.000 Euro. Berechnung:

Basisertrag: 150.000 Euro mal 1,771 Prozent ergeben 2.656,50 Euro. Wertsteigerung 12.000 Euro liegt deutlich darüber, also voller Basisertrag. Teilfreistellung 30 Prozent: 2.656,50 Euro mal 70 Prozent ergeben 1.859,55 Euro steuerpflichtige Vorabpauschale.

Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag 26,375 Prozent auf 1.859,55 Euro ergeben 490,46 Euro Steuer. Der Freistellungsauftrag von 1.000 Euro deckt aber nur die ersten 1.000 Euro Erträge, da der Anleger noch 200 Euro Zinsen auf Tagesgeld hatte, sind nur noch 800 Euro frei. Es bleiben 1.059,55 Euro steuerpflichtig, darauf fallen 279,46 Euro Steuer an. Die zahlt der Anleger direkt aus dem Verrechnungskonto im Januar 2026.

Was zählt für die Steuerschuld

SachverhaltWirkung auf Vorabpauschale
Fonds steigt im Jahr nicht oder fälltVorabpauschale entfällt komplett
Fonds steigt weniger als der BasisertragVorabpauschale gleich der tatsächlichen Wertsteigerung
Aktien-ETF30 Prozent Teilfreistellung
Misch-ETF mit mindestens 25 Prozent Aktien15 Prozent Teilfreistellung
Immobilien-ETF mit mindestens 51 Prozent Immobilien60 Prozent Teilfreistellung
Anteil 2025 unterjährig verkauftVorabpauschale für 2025 entfällt
Anteil 2025 unterjährig gekauftVorabpauschale anteilig nach Monaten

Wo die Vorabpauschale automatisch abgezogen wird

Bei deutschen Brokern wie Comdirect, ING, Trade Republic, Scalable Capital oder DKB wird die Vorabpauschale automatisch vom Verrechnungskonto eingezogen, in der Regel zwischen dem 2. und 20. Januar des Folgejahres. Wer auf dem Verrechnungskonto kein Guthaben hat, läuft schnell ins Soll. Es lohnt sich, jedes Jahr im Dezember zu prüfen, ob die ungefähre Vorabpauschale-Summe als Liquidität bereitsteht.

Bei ausländischen Brokern wie Interactive Brokers gibt es keinen automatischen Abzug. Anleger müssen die Vorabpauschale selbst in der Steuererklärung in der Anlage KAP angeben und nachzahlen. Das ist legal, aber lästig und fehlerträchtig.

Vorabpauschale und Verlustverrechnung

Die einmal gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf des ETFs wieder gegen den Veräußerungsgewinn gerechnet. Wer also über 15 Jahre Vorabpauschale gezahlt hat und verkauft, zahlt beim Verkauf entsprechend weniger Steuer. Sie wirkt damit wie ein Steuerstundungsverlust auf der Veräußerungsebene, nicht wie eine Zusatzsteuer.

Ein Beispiel: Über 15 Jahre hat ein Anleger insgesamt 4.500 Euro Vorabpauschale-Steuer gezahlt. Beim Verkauf realisiert er 30.000 Euro Gewinn. Die bereits gezahlten 4.500 Euro werden auf die Schlusssteuer angerechnet, sodass nur die Differenz fällig wird. Bei der Berechnung gilt die Teilfreistellung erneut.

Was du jetzt tun kannst

Drei Schritte machen die Vorabpauschale für 2026 entspannt:

  1. Freistellungsauftrag prüfen und auf 1.000 Euro pro Person aufstocken, bei Ehepaaren 2.000 Euro gemeinsam. Verteilt auf alle Broker, an denen man Wertpapiere hält.
  2. Verrechnungskonto füllen im Dezember, damit der automatische Abzug im Januar nicht ins Minus läuft. Faustregel: 0,5 Prozent des Depotwerts als grobes Polster.
  3. Steuerbescheinigung archivieren, die der Broker im Januar oder Februar erstellt. Sie wird beim späteren Verkauf des ETFs als Nachweis für bereits gezahlte Steuern benötigt.

Vorabpauschale bei mehrjährigem Verkauf richtig anrechnen

Wenn nach 10 oder 20 Jahren der ETF tatsächlich verkauft wird, kommt der Moment, in dem die kumulierte Vorabpauschale wirkt. Die Bank stellt die Verkaufsabrechnung wie folgt zusammen: Verkaufserlös minus Anschaffungskosten ergibt den Veräußerungsgewinn. Davon werden die summierten Vorabpauschalen der Vorjahre abgezogen, weil sie schon versteuert wurden. Auf den Rest greift die Abgeltungssteuer mit Teilfreistellung.

Beispiel: Ein Anleger verkauft nach 15 Jahren ETF-Anteile für 80.000 Euro, Anschaffungskosten waren 35.000 Euro. Veräußerungsgewinn 45.000 Euro. Über 15 Jahre wurden insgesamt 4.500 Euro Vorabpauschale versteuert. Diese 4.500 Euro werden bei der Verkaufsabrechnung gegen den Gewinn gerechnet, sodass die effektive Bemessungsgrundlage 40.500 Euro beträgt. Davon 30 Prozent Teilfreistellung ergibt 28.350 Euro steuerpflichtig. Mal 26,375 Prozent gleich 7.477 Euro Steuer beim Verkauf.

Wichtig ist die lückenlose Dokumentation. Wer das Depot über mehrere Broker verteilt hat oder zwischendurch gewechselt ist, muss die Steuerbescheinigungen aller Jahre aufbewahren. Sonst verlangt das Finanzamt im schlimmsten Fall doppelte Versteuerung.

Sonderfall Depotwechsel mit gehaltener Vorabpauschale

Wer das Depot von einem Broker zum anderen überträgt, sollte vorher prüfen, ob die abgebende Bank den Vorabpauschale-Stand korrekt mit überträgt. Bei reinen Übertragungen innerhalb Deutschlands ist das gesetzlich vorgeschrieben. Bei Wechsel ins Ausland geht die Information oft verloren, was später bei der Verkaufsabrechnung zu Mehrarbeit führt.

In der Praxis lohnt es sich, vor jedem Depotwechsel eine aktuelle Steuerbescheinigung anzufordern. Diese listet alle bisherigen Erträge und gezahlten Steuern auf und dient als Beweis im Streitfall. Bei deutschen Brokern erstellt die Bank diese Bescheinigung kostenlos auf Anfrage.

Wie sich der Basiszins langfristig auswirkt

Der Basiszins wird von der Bundesbank anhand der langfristigen Renditen deutscher Bundesanleihen festgelegt. In Niedrigzinsphasen war er negativ, etwa 2021 mit minus 0,45 Prozent. Damit fiel die Vorabpauschale komplett weg, weil der Basisertrag negativ war. Seit 2022 ist der Basiszins wieder positiv und 2025 mit 2,53 Prozent so hoch wie seit Jahren nicht.

Für die Planung 2026 und folgende Jahre ist die Erwartung wichtig: Solange Bundesanleihen Renditen von 2 bis 3 Prozent abwerfen, bleibt die Vorabpauschale spürbar. Wer große ETF-Depots hält, sollte mit Belastungen im niedrigen vierstelligen Bereich pro Jahr rechnen, wenn der Sparerpauschbetrag aufgebraucht ist. Diese Erwartung sollte in die Liquiditätsplanung einfließen, gerade in den ersten Monaten jedes Jahres.

Praktische Auswirkung auf Sparpläne

Bei einem laufenden ETF-Sparplan mit monatlichen Einzahlungen wird die Vorabpauschale auf den Wert berechnet, der am ersten Januar im Depot vorhanden war. Neue Einzahlungen im laufenden Jahr werden anteilig nach Monaten berücksichtigt, was die Berechnung etwas komplexer macht, aber die Steuerlast für Sparer in der Anfangsphase reduziert.

Ein praktischer Hinweis: Wer Anteile im Dezember kauft, profitiert vom anteiligen Effekt nach Monaten und zahlt für das laufende Jahr nur ein Zwölftel der Vorabpauschale auf den neu erworbenen Bestand. Wer im Januar kauft, zahlt den vollen Jahressatz. Bei größeren Einmal-Investments lohnt sich also der Blick auf den Kaufzeitpunkt.

Fazit

Die Vorabpauschale wirkt auf den ersten Blick wie eine zusätzliche Steuer, ist aber eine Steuervorauszahlung. Wer den Freistellungsauftrag richtig nutzt und sein Verrechnungskonto im Blick hat, wird vom Abzug kaum etwas merken. Für die meisten Anleger mit Depots unter 50.000 Euro reicht der Sparerpauschbetrag völlig aus, um die Vorabpauschale 2026 komplett zu neutralisieren.

Quellen

Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Für individuelle Entscheidungen ist eine Beratung durch eine zugelassene Fachperson erforderlich.