Teilfreistellung bei Aktien-ETFs: Wie viel Steuer du sparst
- Aktien-ETFs mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil profitieren von 30 Prozent Teilfreistellung, Misch-ETFs ab 25 Prozent Aktien von 15 Prozent. - Auf 10.000 Euro Veräußerungsgewinn spart die Teilfreistellung bei einem Aktien-ETF rund 791 Euro Steuer gegenüber einem gewöhnlichen
Zum RechnerZusammenfassung
- Aktien-ETFs mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil profitieren von 30 Prozent Teilfreistellung, Misch-ETFs ab 25 Prozent Aktien von 15 Prozent.
- Auf 10.000 Euro Veräußerungsgewinn spart die Teilfreistellung bei einem Aktien-ETF rund 791 Euro Steuer gegenüber einem gewöhnlichen Aktienportfolio.
- Die Teilfreistellung gilt automatisch, ohne Antrag, und greift sowohl bei Ausschüttungen als auch bei Vorabpauschale und Verkaufsgewinnen.
Was Teilfreistellung im Investmentsteuergesetz bedeutet
Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden Erträge aus Fonds und ETFs anders besteuert als früher. Auf Fondsebene fallen direkt einige Steuern an, die später beim Anleger nicht mehr berücksichtigt werden können. Um diese Doppelbesteuerung auszugleichen, wurden Teilfreistellungen eingeführt. Je nach Fondstyp bleibt ein bestimmter Anteil der Erträge beim Anleger steuerfrei.
Die Logik dahinter ist einfach. Ein Aktien-ETF investiert in Unternehmen, die in ihren Heimatländern bereits Körperschaftsteuer und Quellensteuer auf Dividenden zahlen. Der Fonds zahlt zusätzlich 15 Prozent Körperschaftsteuer auf bestimmte deutsche Dividenden. Wenn dann nochmal beim Anleger die volle Abgeltungssteuer anfällt, wäre die Belastung übermäßig hoch. Die Teilfreistellung gleicht das aus.
Welche Sätze für welchen Fondstyp gelten
Das Investmentsteuergesetz unterscheidet vier Hauptkategorien. Die Klassifizierung folgt dem Anlageschwerpunkt laut Fondsprospekt, nicht der tatsächlichen Zusammensetzung im Detail.
| Fondstyp | Mindestquote | Teilfreistellung | Effektiver Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Aktien-ETF | mindestens 51 Prozent Aktien | 30 Prozent | rund 18,5 Prozent |
| Misch-ETF | mindestens 25 Prozent Aktien | 15 Prozent | rund 22,4 Prozent |
| Immobilien-ETF | mindestens 51 Prozent Immobilien | 60 Prozent | rund 10,55 Prozent |
| Immobilien-ETF Ausland | mindestens 51 Prozent Auslandsimmobilien | 80 Prozent | rund 5,3 Prozent |
| Sonstige Fonds | keine Quote | 0 Prozent | 26,375 Prozent |
Der Standardsatz der Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 Prozent. Kirchensteuer wird gesondert berechnet.
Beispiel 1: Aktien-ETF, 10.000 Euro Gewinn beim Verkauf
Ein Anleger verkauft Anteile seines Welt-ETFs und realisiert 10.000 Euro Veräußerungsgewinn. Der ETF ist als Aktien-ETF klassifiziert, mehr als 51 Prozent in Aktien.
Ohne Teilfreistellung wären 10.000 Euro mal 26,375 Prozent gleich 2.637,50 Euro Abgeltungssteuer fällig. Mit Teilfreistellung bleiben 30 Prozent steuerfrei, also 3.000 Euro. Auf die verbleibenden 7.000 Euro fallen 7.000 mal 26,375 Prozent gleich 1.846,25 Euro Steuer. Ersparnis: 791,25 Euro.
Wenn der Anleger seinen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro noch nicht verbraucht hat, sinkt die zu versteuernde Summe weiter. Beispiel mit vollem Freibetrag: 7.000 Euro minus 1.000 Euro gleich 6.000 Euro steuerpflichtig, daraus 6.000 mal 26,375 Prozent gleich 1.582,50 Euro Steuer.
Beispiel 2: Misch-ETF mit 40 Prozent Aktien
Ein anderer Anleger hat 8.000 Euro Gewinn aus einem Misch-ETF mit 40 Prozent Aktienanteil realisiert. Der ETF qualifiziert als Misch-ETF, da der Aktienanteil über 25 Prozent liegt.
Teilfreistellung 15 Prozent: 8.000 Euro mal 15 Prozent gleich 1.200 Euro steuerfrei. Steuerpflichtig 6.800 Euro, davon 26,375 Prozent gleich 1.793,50 Euro Steuer. Ohne Teilfreistellung wären 2.110 Euro fällig gewesen, Ersparnis 316,50 Euro.
Der gleiche Anleger hätte mit einem reinen Aktien-ETF 791 Euro statt 316 Euro gespart. Das macht die Wahl zwischen Misch-ETF und reinem Aktien-ETF auch steuerlich relevant. Wer eine konservativere Allokation will, fährt oft besser, indem er einen Aktien-ETF mit einem Anleihen-ETF separat kombiniert.
Wann die Teilfreistellung automatisch greift
Bei deutschen Brokern wird die Teilfreistellung automatisch bei jeder Steuerberechnung berücksichtigt. Anleger müssen nichts beantragen, keine Formulare ausfüllen, kein zusätzliches Häkchen setzen. Die Bank erkennt den Fondstyp anhand der Steuer-Identifikation des Fonds und wendet den richtigen Satz an.
Das gilt für drei Berechnungsanlässe:
- Ausschüttungen, die der ETF an die Anleger zahlt
- Vorabpauschale, die einmal jährlich für thesaurierende ETFs anfällt
- Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von Anteilen entstehen
Bei ausländischen Brokern wie Interactive Brokers oder Lynx muss die Teilfreistellung manuell in der Steuererklärung berücksichtigt werden, in der Anlage KAP Zeile 19 bis 23. Wer ETFs über einen solchen Broker hält, sollte den Teilfreistellungssatz für jeden gehaltenen ETF dokumentieren.
Wo die Klassifizierung knifflig wird
Die 51-Prozent-Aktienquote wird auf Basis der Anlagebedingungen des Fonds geprüft, nicht der tatsächlichen Tagesallokation. Ein ETF, der laut Prospekt zu mindestens 51 Prozent in Aktien investieren muss, gilt durchgehend als Aktien-ETF, auch wenn er kurzfristig auf 49 Prozent fällt.
Einige Sonderfälle sind tückisch:
- Faktor-Zertifikate und Hebel-ETFs zählen oft nicht als Aktien-ETF, weil sie synthetisch über Swaps laufen.
- REITs können je nach Struktur als Aktien oder als Immobilien klassifiziert werden.
- Themen-ETFs wie KI oder Wasserstoff sind in der Regel Aktien-ETFs, sofern sie nicht über Derivate laufen.
- Aktive Aktien-Fonds fallen nicht aus der Teilfreistellung heraus, der Fondstyp ist ausschlaggebend, nicht der Fondsmanager.
Strategischer Effekt bei Sparplänen
Bei einem ETF-Sparplan über 15 Jahre mit 200 Euro Monatsrate und 6 Prozent Rendite wachsen 36.000 Euro Einzahlung auf rund 58.300 Euro. Der Gewinn beträgt 22.300 Euro. Würde der Anleger alles auf einmal verkaufen, fielen rund 4.124 Euro Steuer mit Teilfreistellung an, ohne Teilfreistellung wären es 5.882 Euro. Ersparnis: 1.758 Euro netto.
Über 25 Jahre wird der Effekt noch deutlicher. Bei 200 Euro Monatsrate und 6 Prozent Rendite ergeben sich rund 138.600 Euro Endkapital, Gewinn 78.600 Euro. Steuerersparnis allein durch die Teilfreistellung beim Verkauf: rund 6.221 Euro. Diese gesparte Steuer kann wieder angelegt werden und vergrößert über die letzten Jahre nochmal den Zinseszinseffekt.
Was du jetzt tun kannst
Drei Hebel helfen, die Teilfreistellung maximal zu nutzen:
- Aktien-ETF dem Misch-ETF vorziehen, wenn die Risikobereitschaft passt. Der höhere Teilfreistellungssatz wirkt jedes Jahr.
- Freistellungsauftrag aufteilen, damit jeder Broker die ersten 1.000 Euro Erträge steuerfrei lässt. Bei mehreren Depots auf verschiedene Banken verteilt nutzen.
- Steuerbescheinigung archivieren, jedes Jahr im Januar oder Februar. Beim späteren Verkauf brauchst du den Nachweis über bereits gezahlte Vorabpauschale, sonst zahlst du doppelt.
Teilfreistellung bei Verlustverrechnung
Auch Verluste aus ETF-Verkäufen werden von der Teilfreistellung beeinflusst. Wenn ein Aktien-ETF mit 5.000 Euro Verlust verkauft wird, werden nur 70 Prozent davon, also 3.500 Euro, im allgemeinen Verlustverrechnungstopf erfasst. Die restlichen 30 Prozent gehen steuerlich verloren. Das ist die Kehrseite der Teilfreistellung.
In der Praxis ist das selten ein Problem, weil ETF-Anleger meist langfristig im Plus sind. Wer aber bewusst Verluste realisiert, um sie gegen Gewinne anderer Wertpapierverkäufe zu rechnen, sollte die Mechanik kennen. Bei Misch-ETFs werden 85 Prozent der Verluste verrechnet, bei Immobilien-ETFs nur 40 Prozent.
Wechsel der Teilfreistellungsklasse über die Zeit
Manche Fonds ändern ihren Charakter im Laufe der Jahre. Ein Fonds, der heute als Aktien-ETF mit 30 Prozent Teilfreistellung läuft, kann durch eine Anpassung der Anlagebedingungen auf einen Misch-ETF mit nur 15 Prozent Teilfreistellung umqualifiziert werden. Solche Änderungen führen zu einer steuerlich relevanten fiktiven Veräußerung und einem Neuerwerb der Anteile.
Praktisch heißt das: Die Bank versteuert den Wertgewinn bis zum Umqualifizierungs-Datum mit der alten Teilfreistellung, der weitere Wertzuwachs danach mit der neuen Quote. Dieser Vorgang ist aufwendig und kann zu unerwarteten Steuerzahlungen führen. Wer von einer Umqualifizierung erfährt, sollte die Anteile vor dem Stichtag bewusst halten oder verkaufen, je nach individueller Steuerlage.
In der Praxis sind solche Umqualifizierungen selten, kommen aber bei Fondsfusionen oder Strategiewechseln vor. Die Fondsgesellschaft muss die Anleger rechtzeitig informieren.
Teilfreistellung und private Veranlagung
Wer mehrere Depots bei verschiedenen Brokern hat, muss die Teilfreistellung in der Steuererklärung selbst zusammenführen, wenn die Verlustverrechnung optimiert werden soll. Die Banken stellen die Steuerbescheinigungen aus, aber jede Bank kennt nur ihr eigenes Depot. Wer Verluste bei Bank A mit Gewinnen bei Bank B verrechnen will, beantragt eine Verlustbescheinigung bis 15. Dezember des Jahres bei Bank A und übermittelt sie zusammen mit den Daten von Bank B in die Anlage KAP.
Die Teilfreistellung wird in der Anlage KAP in den Zeilen 18 bis 26 berücksichtigt. Die Werte aus den Steuerbescheinigungen werden übernommen, dann erfolgt die Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen. Das Finanzamt prüft die Werte automatisch, manuelle Anpassungen sind selten nötig. Bei komplexeren Strukturen mit ausländischen Brokern lohnt sich oft ein Steuerberater.
Teilfreistellung und Kirchensteuer
Wer Kirchenmitglied ist, zahlt zusätzlich Kirchensteuer auf die Kapitalerträge. Diese wird auf die Abgeltungssteuer berechnet, nicht direkt auf die Erträge. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent und 8 Prozent Kirchensteuer ergibt sich eine effektive Belastung von rund 27,8 Prozent inklusive Solidaritätszuschlag.
Mit der Teilfreistellung von 30 Prozent für Aktien-ETFs sinkt die effektive Belastung auf rund 19,5 Prozent. Wer zwischen kirchensteuerpflichtig und nicht ist, sollte den Unterschied über die Anlage KAP berechnen und der Bank ggf. einen Kirchensteuer-Abzugsantrag stellen. Sonst rechnet die Bank automatisch mit Kirchensteuer, was nachher korrigiert werden muss.
Bei größeren Depots summieren sich die Beträge: Eine Vorabpauschale von 2.000 Euro mit Kirchensteuerabzug kostet 13 Prozent mehr als ohne. Über 20 Jahre kann das mehrere Tausend Euro ausmachen.
Fazit
Die Teilfreistellung ist die unterschätzte Komponente der ETF-Besteuerung. Sie senkt die effektive Steuerlast auf Aktien-ETFs von 26,375 Prozent auf rund 18,5 Prozent, ohne dass der Anleger irgendetwas tun muss. Für die meisten Sparpläne läuft sie still im Hintergrund mit, summiert sich aber über Jahrzehnte zu einer fünfstelligen Ersparnis. Wer zwischen Misch-ETF und reinem Aktien-ETF schwankt, sollte den Unterschied von 15 zu 30 Prozent Freistellung mit einkalkulieren.
Quellen
- Investmentsteuergesetz, Paragraph 20 InvStG Teilfreistellung, gesetze-im-internet.de
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur Investmentsteuer, bundesfinanzministerium.de
- Stiftung Warentest, ETF-Besteuerung verstehen, test.de
- Bundesverband Investment und Asset Management, Teilfreistellung erklärt, bvi.de
Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Für individuelle Entscheidungen ist eine Beratung durch eine zugelassene Fachperson erforderlich.